Zum einen habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie nehme nicht an, dass das Kind alleine in den Wald gehen würde. Zum anderen werde das Opfer von J.________, der Mutter von I.________, bei welcher sich das Opfer zumindest bis Oktober 2021 regelmässig aufgehalten habe und auch am 29. Januar 2022 erschienen sei, als «‹etwas scheues Mädchen›» beschrieben. Schliesslich sei dem Einwand der Verteidigung, es sei kein Motiv erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre eigene Tochter getötet haben solle, zumal diese nicht ursächlich für die Trennung von K.________ und das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht