Dem Einwand der Verteidigung, das Geheimversteck, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, sei allgemein bekannt gewesen, sei zu entgegnen, dass die von I.________ (Anm.: gemeint ist I.________, [Schul-]Kameradin von D.________) im Rahmen ihrer Befragung am 1. Februar 2022 gemachte Umschreibung des Ortes des allgemein bekannten Verstecks deutlich mache, dass es sich dabei nicht um dasjenige Versteck handeln könne, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, befinde sich dieses doch deutlich innerhalb des Walds. I.________ habe denn auch erklärt, das Opfer habe noch weitere Geheimnisorte.