ihm sei vielmehr das Verhalten der beiden Personen aufgefallen (die Beschwerdeführerin habe den Hund gestreichelt; D.________ habe einen Bogen um diesen gemacht, evtl. aus Angst). Dass H.________ noch einen fremden Mann erwähnt habe, dem er begegnet sei, vermöge den dringenden Tatverdacht vor allem deshalb nicht in Frage zu stellen, weil H.________ diesbezüglich weiter erklärt habe, dieser Mann komme aus einem anderen Quartier, es gäbe mehrere Quartiere dort oben. Dem Einwand der Verteidigung, das Geheimversteck, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, sei allgemein bekannt gewesen, sei zu entgegnen, dass die von I.________ (Anm.: gemeint ist I.______