__ könne sich in den Personen getäuscht haben, zumal er das augenfälligste Merkmal der Beschwerdeführerin, die grünen Haare, nicht erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass H.________ detailliert erklärt habe, wie und woher er D.________ kenne, und dass sie das einzige Mädchen mit blonden Haaren sei, welches er kenne. Bezüglich der Beschwerdeführerin treffe es zwar zu, dass H.________ die grünen Haare nicht erwähnt habe, jedoch die Gesichtspiercings. Dass sich ein knapp 12-jähriger Junge nicht an die Kleider von angetroffenen Personen erinnern könne, erscheine nicht abwegig; ihm sei vielmehr das Verhalten der beiden Personen aufgefallen (die Beschwerdeführerin habe den Hund gestreichelt;