Hätte das Opfer den Ort von sich aus aufgesucht, sei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht im Voraus erklärt hätte – wie diese es schildere –, es wolle eine Freundin besuchen. Dass das Opfer jedoch von zu Hause aus direkt in den Wald gegangen sei, ergebe sich aus der durchgeführten polizeilichen Fährtensuche. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, H.________ könne sich in den Personen getäuscht haben, zumal er das augenfälligste Merkmal der Beschwerdeführerin, die grünen Haare, nicht erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass H.________ detailliert erklärt habe, wie und woher er D.________ kenne, und dass sie das einzige Mädchen mit blonden Haaren sei, welches er kenne.