3 Wald gefunden worden sei, an welcher Mutter und Kind vor kurzer Zeit ein ‹Geheimversteck› errichtet hätten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erklärt, nur sie beide würden diesen Ort kennen. Sie habe weiter geschildert, dass ihre Tochter nicht alleine in den Wald gehen würde. Insofern sei anzunehmen, dass entweder das Opfer oder aber die Beschwerdeführerin diesen Ort habe aufsuchen wollen. Hätte das Opfer den Ort von sich aus aufgesucht, sei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht im Voraus erklärt hätte – wie diese es schildere –, es wolle eine Freundin besuchen.