Andererseits erscheine es nachvollziehbar, dass H.________ sich auch an die recht exakte Uhrzeit seiner Beobachtungen erinnern könne, wenn er diesbezüglich erkläre, er habe mit dem Blick auf die Uhr seines Mobiltelefons sicherstellen wollen, dass er nicht zu wenig lange mit seinem Hund «Gassi» gehe, da ihm seine Mutter sonst aufgetragen hätte, mit dem Hund noch einmal nach draussen zu gehen. H.________ kenne sowohl das Opfer als auch die Beschwerdeführerin aus dem Wohnquartier; eine Verwechslung sei nicht anzunehmen.