Das IRM führe aus, verschiedene Feststellungen stünden nicht im Widerspruch zu einer angenommenen Todeszeit in den frühen Abendstunden des 1. Februar 2022. Der Bezug der anzunehmenden Tötung des Kindes zur Beschwerdeführerin basiert gemäss dem Zwangsmassnahmengericht in erster Linie auf den Aussagen von H.________, welcher als Auskunftsperson erklärt habe, er habe die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Opfer am 1. Februar 2022 rund um 17:00 Uhr zweimal gesehen, wobei er das zweite Mal beobachtet habe, wie die beiden in Richtung Wald gegangen seien. Die Aussagen erschienen, namentlich auch in Bezug auf die Zeitangaben, glaubhaft.