5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der dringende Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung von D.________ basiere zunächst auf den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), wonach das Opfer ein «schwerstes» Schädel-Hirn-Trauma mit Betonung der rechten Kopfseite aufgewiesen habe, dessen Ausmass das Versterben erkläre. Das IRM führe aus, verschiedene Feststellungen stünden nicht im Widerspruch zu einer angenommenen Todeszeit in den frühen Abendstunden des 1. Februar 2022.