212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wird zusammengefasst dringend verdächtigt, am 1. Februar 2022 zwischen ca. 16:30 und ca. 19:15 Uhr in S.________(Ort) gewaltsam den Tod ihrer damals achtjährigen Tochter D.________ herbeigeführt zu haben. Unbestritten ist vorliegend, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand (vorsätzliche Tötung) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.