Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. April 2022 ebenfalls die – kostenfällige – Abweisung der Beschwerde.