Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. April 2022 (Postaufgabe: 14. April 2022) Beschwerde. Sie beantragt, der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.