Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. April 2022 (Postaufgabe: 14. April 2022) Beschwerde.