4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Walser (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: