7. 7.1 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer hat mangels Antrags keinen Anspruch auf eine Entschädigung, den Beschuldigten ist demgegenüber mangels Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: