Es ist demgegenüber grundsätzlich festzuhalten, dass die Anzeigen der Teilnehmenden sowie die Zeitungsartikel keinen Tatverdacht wecken, welcher (derzeit) die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten rechtfertigt. Dennoch hätten es die konkreten Umstände von der Staatsanwaltschaft erfordert, bei der Polizei einen Bericht (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO) einzuholen, um festzustellen, welche Situation am 14. Oktober 2021 angetroffen worden und wie sie bis zur Auflösung des Kessels vorgegangen ist.