Im Anfechtungsobjekt wird in der Folge auch eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings wie erwähnt in tatsächlicher Hinsicht allein auf Zeitungsartikel stützt. Die Staatsanwaltschaft verfällt dabei in Mutmassungen betreffend die Frage, welche Situation die Polizei angetroffen hat, welche Ziele der Polizeieinsatz verfolgt hat und weshalb die Auflösung des Kessels nicht früher möglich gewesen ist, zumal die Zeitungsartikel darüber nur beschränkt Auskunft geben. Namentlich ist nicht klar, ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, dass mit