Dabei handelt es sich nicht mehr um einen leichten Eingriff, zumal der Beschwerdeführer plausibel darlegt, man sei gezwungen gewesen, die Notdurft innerhalb des Kessels zu verrichten. Im Anfechtungsobjekt wird in der Folge auch eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings wie erwähnt in tatsächlicher Hinsicht allein auf Zeitungsartikel stützt.