Eine Strafuntersuchung ist (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2) 6.2 Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als unzulässig. Sie stellte den massgeblichen Sachverhalt allein anhand von Zeitungsartikeln fest. Es ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus zulässig, Zeitungsartikel beizuziehen.