310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 5. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Organisatoren der Kundgebung hätten wiederholt vergeblich versucht, eine Bewilligung einzuholen und mit den Behörden und Polizeiorganen zu kooperieren. Die Bundesverfassung garantiere die Versammlungs- und die Meinungsfreiheit. Als Bürger einer Demokratie müsse man ganz sicher nicht damit rechnen, über 6 Stunden festgehalten zu werden und seine Notdurft im Freien verrichten zu müssen, nur weil man die Absicht bekunde, friedlich seine Meinung kundzutun.