Es liegt somit auf der Hand, dass dieser Polizeieinsatz die vom Anzeiger geltend gemachten Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauches nicht erfüllen kann. Worin der Anzeiger in Bezug auf die Kundgebung vom 14. Oktober 2021 genau eine Drohung durch die Polizeikräfte erblickt haben will, lässt sich wenig ergründen. Soweit er sich damit auf die Aufforderungen der Polizei an die Kundgebungsteilnehmer, sich zu entfernen, bezieht, kann wiederum auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2021 verwiesen werden. Das Verfahren BA 21 2002 gegen A.________ wird deshalb in Anwendung vom Art. 310 Abs. 1 Bst.