Der Mitteleinsatz war damit vorliegend erforderlich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das gleiche lässt sich über die Einkesselung der Kundgebungsteilnehmer auf dem Bahnhofplatz sagen: Ein Verzicht darauf hätte einen ausgedehnteren Mitteleinsatz oder gar den Einsatz zusätzlicher Einsatzmittel (z.B. Wasserwerfer) erforderlich gemacht und hat damit eine weitere Eskalation verhindert. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass die punktuellen Beeinträchtigungen durch Reizstoff oder Gummischrot auch für passive Kundgebungsteilnehmer oder gar unbeteiligte Dritte zu den üblichen Risiken im Zusammenhang mit solchen Ereignissen gehört.