Verhältnismässig sind Massnahmen, die geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Dass die polizeilichen Massnahmen (Einkesseln von Kundgebungswilligen, Personenkontrollen mit Wegweisungen, Festnamen unter Einsatz vom polizeilichem Zwang, Stoppen von sich in Bewegung setzenden Umzügen mit Sperren, Gummischrot und Reizstoff) vom 14. Oktober 2021 geeignet waren, an diesem Tag eine Kundgebung auf dem Bundesplatz zu verhindern, braucht nicht diskutiert zu werden. Die getroffenen Massnahmen haben eine Kundgebung auf dem Bundesplatz erfolgreich verhindert und waren damit geeignet. Was die Erforderlichkeit angeht, ist festzuhalten, dass die Polizei stufenweise vorgegangen ist.