Diese Ausführungen sind auch für die vorliegende Anzeige von E.________ uneingeschränkt von Gültigkeit. Das Verfahren BA 21 2003 gegen B.________ wird deshalb in Anwendung vom Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. In Bezug auf den Beschuldigten A.________: