In Bezug auf den Beschuldigten B.________: Die hier zu erörternde Konstellation lag bereits einer Anzeige von E.________ gegen B.________ vom 16. Mai 2021 in Bezug auf die Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 15. Mai 2021 zugrunde. Mit Verweis auf die diesbezügliche Einstellungsverfügung ist wiederum folgendes festzuhalten: Es «ist auf die Trennung zwischen politischer und operativer Einsatzverantwortung bei Polizeieinsätzen hinzuweisen. Die politische Führung definiert im Bereich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Einsatzziele, respektive den Auftrag (z.B. Verhindern einer Kundgebung).