BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerdeschrift beiläufig geltend macht, sich unter den eingekesselten Personen befunden zu haben (Ich beabsichtigte sehr wohl unverzüglich die Heimreise anzutreten.) ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung sowie Amtsmissbrauchs (u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: