5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Betrag wird der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist demgegenüber kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden und er hat auch keinen solchen geltend gemacht. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.