Da er die Namen der möglichen Zeugen jedoch nicht nennen wollte, ist seine Aussage nicht überprüfbar. Weiter gab er an, er habe von seinem ausgeliehenen Frontmähwerk ein Foto erstellt. Dieses reichte er aber weder bei der Polizei noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten. Die Vorwürfe erweisen sich folglich als haltlos. Auch für andere Straftaten bestehen sodann keine Anhaltspunkte. 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO resp. die Verfügung vom 20. Dezember 2021 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.