8 ten Retentionsrecht im Klaren gewesen, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit grosser zeitlicher Verzögerung nicht aufzeigen konnte, dass er Anspruch auf die vorbehaltlose Herausgabe des Mähwerks hat. 4.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2021 an, er wisse von fünf Bauern, an welche der Beschuldigte das betreffende Frontmähwerk ausgeliehen habe. Da er die Namen der möglichen Zeugen jedoch nicht nennen wollte, ist seine Aussage nicht überprüfbar.