zweifelhaft darlegen konnte, vermag diese Haltung augenscheinlich nicht umzustossen. Nach dem Gesagten hielt der Beschuldigte das Frontmähwerk offensichtlich nicht in der Art zurück, dass dies nach dem strengen Massstab der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 4.2 hiervor) einer (auch nur vorübergehenden) Enteignung gleichkäme. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorliegenden Konstellation somit nicht gegeben. Zudem erscheint es betreffend den subjektiven Tatbestand nahezu als ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, er sei sich über das Nichtvorhandensein seines behaupte-