Das Schreiben der D.________AG vom 11. März 2022 deutet ebenfalls nicht darauf hin, zumal ein Garantiefall mittlerweile in Zweifel gezogen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Reparatur wünschte und der Beschuldigte diese in der Folge auch ausführte, erscheint es – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht – aus zivilrechtlicher Optik nachvollziehbar und vertretbar, dass der Beschuldigte gegenüber dem von ihm als unzuverlässig wahrgenommenen Kunden auf ein Entgelt bzw. eine Kaution bestand, bevor er die Maschine zurückgab.