Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte E-Mail der D.________AG, wonach sie oder der Hersteller der Maschine (lediglich) betreffend die Keilriemen Garantie gewähren könne, kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte vorbehaltlos von einer Schadloshaltung durch die D.________AG für eine Kontrolle (betreffend einen Grunddefekt) des Mähwerks ausgehen konnte. Das Schreiben der D.________AG vom 11. März 2022 deutet ebenfalls nicht darauf hin, zumal ein Garantiefall mittlerweile in Zweifel gezogen wird.