Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer gegen Erbringung einer finanziellen Leistung zur provisorischen Sicherung der (bestellten) Aufwände des Beschuldigten sein Frontmähwerk jederzeit von diesem zurückerhalten können. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte E-Mail der D.________AG, wonach sie oder der Hersteller der Maschine (lediglich) betreffend die Keilriemen Garantie gewähren könne, kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte vorbehaltlos von einer Schadloshaltung durch die D.________AG für eine Kontrolle (betreffend einen Grunddefekt) des Mähwerks ausgehen konnte.