Am 26. August 2021 teilte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, er könne entweder die Garantiegutsprache des Importeurs abwarten und das Frontmähwerk erst danach abholen oder die Maschine unter Bezahlung einer Kaution in der Höhe von CHF 1'500.00 sofort abholen. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer gegen Erbringung einer finanziellen Leistung zur provisorischen Sicherung der (bestellten) Aufwände des Beschuldigten sein Frontmähwerk jederzeit von diesem zurückerhalten können.