vernahme des Beschuldigten vom 16. September 2021 S. 2 Z. 54 f.). In der Folge bot der Beschuldigte dem Beschwerdeführer zunächst am 9. August 2021 und hernach am 26. August 2021 an, das Frontmähwerk abzuholen. Dabei teilte er dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 mit, er müsse zuerst eine Forderung aus dem Jahr 2008 sowie den aktuellen Aufwand bezahlen, insgesamt ausmachend CHF 1'227.55.