Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Reparatur im Sinne der Rechnung vom 2. August 2021 (in der Höhe von CHF 1'545.80) wünschte, zumal der Beschuldigte gemäss seinen unbestrittenen eigenen Aussagen dem Beschwerdeführer noch am 5. August 2021 sagte, er solle das Mähwerk in eine andere Werkstatt bringen, wenn er nicht warten könne (vgl. die Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2021 S. 2 Z. 36 ff.). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer am 5. August 2021 noch Ersatzteile in die Werkstatt und legte diese auf das Mähwerk, bestand folglich weiterhin auf eine Reparatur (vgl. die Ein-