7 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 359 E. 4.1). 4.3 Der Beschwerdeführer übergab dem Beschuldigten das Frontmähwerk am 17./19. Juli 2021 zwecks Reparatur an dessen Geschäftsörtlichkeit.