gemäss Bundesgericht somit (lediglich) um Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der «vorübergehenden Enteignung» (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweis auf BGE 96 IV 21). Keine Sachentziehung ist demgegenüber der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache im Gewahrsam des Täters (zum Ganzen: BGE 115