Wegwerfen der Handtasche, die das Opfer im Auto zurückgelassen hat; BGE 72 IV 62: Edelstein, der in den tiefen See geworfen wird) oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert, etwa wenn Gegenstände in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 104 IV 156). Es geht gemäss Bundesgericht somit (lediglich) um Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der «vorübergehenden Enteignung» (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweis auf BGE 96 IV 21).