Entziehen bedeutet insbesondere Wegnehmen. Allerdings nimmt das Bundesgericht an, dass darüber hinaus auch das Vorenthalten ein Entziehen darstellen könne. Es hat diesbezüglich präzisiert, dass unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden dürfe, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweis auf BGE 72 IV 62). Dies gilt auch dann, wenn dem Eigentümer eine Sache vorenthalten wird, was gerade bei der Verletzung von Rückgabepflichten die Regel sein dürfte (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa).