Der Vorwurf des Beschwerdeführers erweise sich als offensichtlich haltlos, zumal das Frontmähwerk in defektem Zustand nicht von anderen Bauern hätte verwendet werden können. Folglich liege gegen den Beschuldigten auch diesbezüglich kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung vor, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn habe nach sich ziehen müssen.