Entweder könne dieser die Garantiegutsprache des Importeurs abwarten und das Frontmähwerk erst danach abholen oder er könne die Maschine unter Bezahlung des bis dahin fälligen Betrages bereits jetzt abholen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht auf dieses Schreiben reagiert. Entsprechend habe der Beschuldigte das Frontmähwerk zurückbehalten und sich dabei auf sein Retentionsrecht berufen dürfen, ohne dass er mit diesem Verhalten den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt hätte. Da der fragliche Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei, erweise sich die Nichtanhandnahme als rechtmässig (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).