Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe, habe ihm Letzterer mit Schreiben vom 26. August 2021 angeboten, das Frontmähwerk nun in repariertem Zustand wieder abzuholen. Weil der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass kein Garantiefall vorliege und er nicht auf den Reparaturkosten habe sitzen bleiben wollen, habe er dem Beschwerdeführer zwei Optionen genannt: Entweder könne dieser die Garantiegutsprache des Importeurs abwarten und das Frontmähwerk erst danach abholen oder er könne die Maschine unter Bezahlung des bis dahin fälligen Betrages bereits jetzt abholen.