Dem habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Wie selbst der Beschwerdeführer einräume, gehe es heute nicht mehr um ein Retentionsrecht aufgrund der alten Forderung. Vielmehr mache der Beschuldigte das Retentionsrecht aufgrund der aktuellen Forderung aus der Reparatur des Frontmähers geltend. Bekanntlich habe die Werkstatt des Beschuldigten die Reparaturarbeiten erst am 25. August 2021 erbracht, entsprechend habe der Beschuldigte das Frontmähwerk am 19./20. August 2021 nicht in funktionsfähigem Zustand an den Beschwerdeführer zurückgeben können.