Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Halter erst nach der Inspektion des Frontmähwerks durch F.________GmbH verbogen worden seien. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer sodann bereits am 9. August 2021 angeboten, das Frontmähwerk auf dessen Wunsch unrepariert wieder bei ihm abzuholen, nachdem in der Werkstatt die verbogenen Halter festgestellt worden seien, dies indessen unter Begleichung einer alten offenen Forderung aus dem Jahr 2008 (von welcher der Beschuldigte damals nicht gewusst habe, dass sie bereits verjährt gewesen sei) sowie unter Ersatz der bereits entstandenen Kosten für die Reparatur des Frontmähwerks.