Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Garantiezusage der Importeurin D.________AG resp. Herstellerin G.________GmbH habe vorweg noch gar nicht erfolgen können, da eine solche erst auf der Grundlage des Arbeitsrapports der E.________AG habe gemacht werden können. Folglich sei auch naheliegend, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die D.________AG werde den Garantiefall aufgrund des Kollisionsschadens schliesslich verneinen. Es sei daher aus strafrechtlicher Optik nicht zu beanstanden, dass er damit zugewartet habe, der D.________AG einen entsprechenden Garantieantrag zu stellen.