Die E.________AG sei aufgrund eines bestehenden Retentionsrechts befugt, die Rückgabe des Frontmähwerks an den Beschwerdeführer zu verweigern. Im Übrigen sei die Forderung aus dem Jahr 2008 weder getilgt noch verjährt. Für den angeblich entstandenen Schaden (Heuballenverlust, externe Miete eines Ersatzmähwerks) liefere der Beschwerdeführer keinen Beweis. In Bezug auf das behauptete Verleihen des retinierten Frontmähwerks durch die E.________AG an Dritte sei festzuhalten, dass auch dafür keine Beweise vorliegen würden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Garantiezusage der Importeurin D.________AG resp.