Letzteres sei sodann der Fall gewesen, da anlässlich der Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Defekt am Frontmähwerk auf eine Kollision zurückzuführen sei. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach angeboten worden, das Frontmähwerk gegen Begleichung der Aufwände abzuholen. Weder sei auf eine entsprechende SMS reagiert worden noch habe er die mit Einschreiben versandte Rechnung entgegengenommen. Dem Beschwerdeführer sei überdies angeboten worden, den Schaden am Frontmähwerk durch einen Sachverständigen seiner Wahl begutachten zu lassen. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht wahrgenommen.