Somit habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art. 309 Abs. 1 und 2 StPO sowie das Prinzip «in dubio pro duriore» verletzt. 3.3 Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe das Frontmähwerk im Rahmen eines Werkvertrags bei der E.________AG zur Kontrolle resp. Reparatur abgegeben. Ihm sei vorgängig mitgeteilt worden, dass er die Arbeiten bar bezahlen müsse, falls es sich nicht um einen Garantiefall handle. Letzteres sei sodann der Fall gewesen, da anlässlich der Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Defekt am Frontmähwerk auf eine Kollision zurückzuführen sei.