Die Tatbestandsmerkmale der Sachentziehung seien erstellt bzw. zumindest glaubhaft gemacht. Es gebe einen hinreichenden Tatverdacht, welcher zur Eröffnung einer Untersuchung, eventualiter zu weiteren Ermittlungen hätte führen müssen. Die widersprüchlichen Aussagen der Parteien hätten die Staatsanwaltschaft zumindest dazu veranlassen sollen, die Garantieleisterin D.________AG zu kontaktieren. Somit habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art. 309 Abs. 1 und 2 StPO sowie das Prinzip «in dubio pro duriore» verletzt.